| I N N E N M I N I S T E R I U M |
| B A D E N - W Ü R T T E M B E R G |
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| Postfach 10 24 43 • 70020 Stuttgart |
| E-Mail: poststelle@im.bwl.de FAX: 0711/231-5000 |
Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen | Datum | 29.12.2010 | |
Name | Rolf Schmid | |
Durchwahl | 0711 231-3521 | |
Aktenzeichen | 5-1531.0/10 (Bitte bei Antwort angeben) | |
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Ministerium für Umwelt und Verkehr
Baden-Württemberg
- Referat 74 -
Landesfeuerwehrschule
Baden-Württemberg
Gemeindetag
Baden-Württemberg
Städtetag
Baden-Württemberg
Landkreistag
Baden-Württemberg
Prüfstelle für Feuerwehrgeräte
beim TÜV SÜD Autoservice GmbH
Gottlieb-Daimler-Str. 7
70794 Filderstadt


Feuerwehrwesen;
Winterreifenpflicht bei Feuerwehrfahrzeugen
Unser Schreiben vom 18.12.2006
Mit Bezugsschreiben hat das Innenministerium Hinweise zur witterungsgerechten Bereifung von Feuerwehrfahrzeugen gegeben. Diese Hinweise müssen wegen der zum 1. Dezember 2010 erfolgten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung und Einführung einer „Winterreifenpflicht“ wie folgt überarbeitet werden:
1. Feuerwehrfahrzeuge auf Pkw- und Kleintransporterfahrgestellen (KdoW, MTW, ELW 1)
Für diese Fahrzeugarten besteht Winterreifenpflicht.
2. Feuerwehrfahrzeuge mit Straßenantrieb
DIN 14502-2 (Feuerwehrfahrzeuge - Teil 2: Zusätzliche Festlegungen zu DIN EN 1846-2 und DIN EN 1846-3) sieht für angetriebene Achsen eine Bereifung mit „Traktionsprofil“ mindestens ähnlich einer M+S-Bereifung vor. Nach unserem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass solche Reifen mit Traktionsprofil auch den Anforderungen für eine Winterbereifung entsprechen. Ggf. müsste dies im Einzelfall mit den Reifenherstellern abgestimmt werden.
3. Feuerwehrfahrzeuge mit Allradantrieb
In DIN 14502-2: Ausgabe 1987, gültig bis März 2002, war ausgeführt: „Bei allradgetriebenen Fahrzeugen muss eine Mehrzweckbereifung für Straße und Gelände vorhanden sein“.
In der zur Zeit gültigen Norm DIN EN 1846-2 ist geregelt, dass die Reifen so ausgewählt werden, dass die unterschiedlich vorgesehenen Einsatzbereiche (z.B. Schnee, Matsch, Geländeeinsatz, Mehrzweckanwendungen) möglich sind.
Der Verwendungszweck der Feuerwehrfahrzeuge mit Allradantrieb macht es notwendig, eine solche Art Mehrzweckbereifung für Straße und Gelände ganzjährig zu verwenden. Diese Mehrzweckbereifung für Straße und Gelände hat sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichsten Einsatzanforderungen im Feuerwehrbereich seit Jahrzehnten bewährt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine solche Bereifung auch als Winterbereifung ausreichend ist, wenn eine Profiltiefe von mindestens 4 mm vorhanden ist.
4. Hinweis auf Ausnahmeregelung
In der Verordnung des Bundes zur Änderung der Straßenverkehrsordnung und der Bußgeldkatalogverordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737) ist in Artikel 1 u.a. ausgeführt, dass eine Winterreifenpflicht für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Abs. 1 StVO genannten Organisationen nicht gilt, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.
5. Weitere Hinweise
Erfahrungsgemäß erreicht die Mehrzahl der Feuerwehrfahrzeuge eine relativ geringe Jahreskilometerleistung. Insofern wird es in fast allen Fällen sinnvoll sein, die für den Winterbetrieb notwendige Bereifung ganzjährig auf den Fahrzeugen zu belassen und auch im Sommerhalbjahr quasi mit Winterreifen zu fahren.
An dieser Stelle wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass Reifen auf Feuerwehrfahrzeugen unabhängig vom Abnutzungsgrad des Reifenprofils nach spätestens zehn Jahren ersetzt werden müssen (Alterung und Versprödung der Reifen).
Die vorgehenden Ausführungen sind mit dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg abgestimmt.
Die Regierungspräsidien werden gebeten, diese Hinweise über die Landratsämter an die Kommunen und Feuerwehren weiterzuleiten. Gemeinde- und Städtetag werden ebenfalls gebeten, diese Hinweise zu publizieren.
gez. Rolf Schmid