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I N N E N M I N I S T E R I U M

 

B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

 

 

 

Postfach 10 24 43 • 70020 Stuttgart

 

E-Mail: poststelle@im.bwl.de

FAX: 0711/231-5000

 

 

Regierungspräsidien

Stuttgart

Karlsruhe

Freiburg

Tübingen

 

Datum

29.12.2010

 

Name

Rolf Schmid

 

Durchwahl

0711 231-3521

 

Aktenzeichen

5-1531.0/10 

(Bitte bei Antwort angeben)

 

 

 

         

 

Ministerium für Umwelt und Verkehr

Baden-Württemberg

- Referat 74 -

 

Landesfeuerwehrschule

Baden-Württemberg

 

Gemeindetag

Baden-Württemberg

 

Städtetag

Baden-Württemberg

 

Landkreistag

Baden-Württemberg

 

Prüfstelle für Feuerwehrgeräte

beim TÜV SÜD Autoservice GmbH

Gottlieb-Daimler-Str. 7

70794 Filderstadt

Feuerwehrwesen;

Winterreifenpflicht bei Feuerwehrfahrzeugen

Unser Schreiben vom 18.12.2006

 

 

Mit Bezugsschreiben hat das Innenministerium Hinweise zur witterungsgerechten Bereifung von Feuerwehrfahrzeugen gegeben. Diese Hinweise müssen wegen der zum 1. Dezember 2010 erfolgten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung und Einführung einer „Winterreifenpflicht“ wie folgt überarbeitet werden:

 

            1.         Feuerwehrfahrzeuge auf Pkw- und Kleintransporterfahrgestellen (KdoW, MTW, ELW 1)

 

                        Für diese Fahrzeugarten besteht Winterreifenpflicht.

 

            2.         Feuerwehrfahrzeuge mit Straßenantrieb

 

                        DIN 14502-2 (Feuerwehrfahrzeuge - Teil 2: Zusätzliche Festlegungen zu DIN EN 1846-2 und DIN EN 1846-3) sieht für angetriebene Achsen eine Bereifung mit „Traktionsprofil“ mindestens ähnlich einer M+S-Bereifung vor. Nach unserem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass solche Reifen mit Traktionsprofil auch den Anforderungen für eine Winterbereifung entsprechen. Ggf. müsste dies im Einzelfall mit den Reifenherstellern abgestimmt werden.

 

            3.         Feuerwehrfahrzeuge mit Allradantrieb

 

                        In DIN 14502-2: Ausgabe 1987, gültig bis März 2002, war ausgeführt: „Bei allradgetriebenen Fahrzeugen muss eine Mehrzweckbereifung für Straße und Gelände vorhanden sein“.

 

                        In der zur Zeit gültigen Norm DIN EN 1846-2 ist geregelt, dass die Reifen so ausgewählt werden, dass die unterschiedlich vorgesehenen Einsatzbereiche (z.B. Schnee, Matsch, Geländeeinsatz, Mehrzweckanwendungen) möglich sind.

 

                        Der Verwendungszweck der Feuerwehrfahrzeuge mit Allradantrieb macht es notwendig, eine solche Art Mehrzweckbereifung für Straße und Gelände ganzjährig zu verwenden. Diese Mehrzweckbereifung für Straße und Gelände hat sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichsten Einsatzanforderungen im Feuerwehrbereich seit Jahrzehnten bewährt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine solche Bereifung auch als Winterbereifung ausreichend ist, wenn eine Profiltiefe von mindestens 4 mm vorhanden ist.

           

            4.         Hinweis auf Ausnahmeregelung

 

                        In der Verordnung des Bundes zur Änderung der Straßenverkehrsordnung und der Bußgeldkatalogverordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737) ist in Artikel 1 u.a. ausgeführt, dass eine Winterreifenpflicht für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Abs. 1 StVO genannten Organisationen nicht gilt, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.

 

            5.        Weitere Hinweise

 

                        Erfahrungsgemäß erreicht die Mehrzahl der Feuerwehrfahrzeuge eine relativ geringe Jahreskilometerleistung. Insofern wird es in fast allen Fällen sinnvoll sein, die für den Winterbetrieb notwendige Bereifung ganzjährig auf den Fahrzeugen zu belassen und auch im Sommerhalbjahr quasi mit Winterreifen zu fahren.

                        An dieser Stelle wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass Reifen auf Feuerwehrfahrzeugen unabhängig vom Abnutzungsgrad des Reifenprofils nach spätestens zehn Jahren ersetzt werden müssen (Alterung und Versprödung der Reifen).

 

            Die vorgehenden Ausführungen sind mit dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg abgestimmt.

 

Die Regierungspräsidien werden gebeten, diese Hinweise über die Landratsämter an die Kommunen und Feuerwehren weiterzuleiten. Gemeinde- und Städtetag werden ebenfalls gebeten, diese Hinweise zu publizieren.

 

gez. Rolf Schmid

 

FFW Gaienhofen  |  Kommandant@feuerwehr-gaienhofen.de